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Sanierungsgebiet Ortsmitte II - Jägerhof


Mit Hilfe des Landessanierungsprogramms können bestimmte private Gebäudesanierungsmaßnahmen eine nicht unerhebliche Förderung erhalten. Dazu sind folgende Hinweise zu beachten!

Finanzierungshilfen für Privatpersonen

Im Sanierungsgebiet Jägerhof gibt es für Privatmaßnahmen verschiedene Fördermöglichkeiten.

Grundsätzliche Voraussetzungen:

- Objekt liegt im Sanierungsgebiet

- Förderfähige Maßnahme deckt sich mit den Sanierungszielen

Art der privaten Sanierungsmaßnahmen:

Der Schwerpunkt bei der Förderung von Privatmaßnahmen liegt in Neckarwestheim bei privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.

Beispiele für Modernisierungsmaßnahmen:

- Einbau einer Heizanlage

- Erneuerung der Fenster

- Verbesserung des Wohnungsgrundrisses

 - Erneuerung der Elektroinstallation

- Verbesserung des Wärmeschutzes

- Erneuerung der Sanitäranlagen

Unter Instandsetzungsmaßnahmen fallen u.a.:

- Erneuerung der Fassade einschließlich Wärmedämmung

- Erneuerung des Daches

Nicht gefördert werden können jedoch reine Schönheitsreparaturen, Unterhaltungsarbeiten und geringfügige Aufwendungen, die dem Eigentümer zumutbar sind, sowie Luxusmodernisierungen.

Für unterlassene Instandsetzung muß ein pauschaler Abzug von 10% der Kosten gemacht werden.

Förderfähig sind nur umfassende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, d.h. es müssen zeitgemäße Wohnverhältnisse geschaffen werden.

 

Förderumfang

Der Gemeinderat beschließt die Bezuschussung der berücksichtigungsfähigen Kosten im Einzelfall.

In der Regel gilt bei Modernisierungen, dass 30% der berücksichtigungsfähigen Kosten bis maximal 30.000 € je Wohneinheit bezuschusst werden.

Maßnahmen an Nichtwohngebäuden werden entsprechend, aber nur mit 25 %, gefördert.

Abbruchmaßnahmen können mit 100 % der Kosten gefördert werden.

Eigenleistungen werden mit einem Stundensatz von 8 € bis maximal 15% der Gesamtkosten auf Nachweis berücksichtigt.

Neubaumaßnahmen sind grundsätzlich nicht förderfähig !

 

Weitere Fördervoraussetzungen

Wichtig ist, daß Sanierungsfördermittel nur gewährt werden können, wenn vor Baubeginn eine Modernisierungsvereinbarung als Vertrag mit der Gemeinde abgeschlossen wird, in der Zuschußhöhe, Durchführungszeitraum, Leistungsumfang etc. geregelt sind.

Hierzu werden Kostenschätzungen oder Handwerkerangebote und eventuell Pläne benötigt.

Weiter ist zu berücksichtigen, daß Mittel zur Förderung nur dann zur Verfügung stehen, wenn diese durch den Haushalt der Gemeinde abgedeckt sind.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung.

 

Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

Die Modernisierungsaufwendungen, die nicht durch den Sanierungszuschuß abgedeckt sind, können nach § 7 Einkommensteuergesetz über 12 Jahre abgeschrieben werden.

Ähnliches gilt für Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden.

 

Welche Auswirkungen hat die Sanierung noch?

Im Geltungsbereich der Sanierungsatzung sind bestimmte Vorhaben, wie z.B. die Veräußerung eines Grundstücks, genehmigungspflichtig.

Diese Genehmigungspflicht dient dem Schutz der Eigentümer und der Gemeinde. Sie soll verhindern, daß Investitionen, die dem Sanierungsziel zuwiderlaufen, durchgeführt werden.

 

Beratung

Bitte melden Sie sich im Rathaus, damit ein Beratungsgespräch mit dem Sanierungsberater vereinbart werden kann. Ansprechpartner ist Herr Jörger

 


 
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