Bundestagswahl 2025: Gemeinde Neckarwestheim

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Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Am 23. Februar 2025 findet die nächste Bundestagswahl statt. Die Vorbereitungen dazu haben bereits begonnen. Auf dieser Seite halten wir Sie über alles Wissenswerte auf dem Laufenden.

Zahlreiche allgemeine Informationen rund um die Bundestagswahl finden Sie auch hier:
https://www.bundestagswahl-bw.de/bundestagswahl-2025

 

Wer darf wählen?

Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Wahltage

  1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
  2. seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wahlberechtigte können an der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nur teilnehmen, wenn sie im Inland in ein Wählerverzeichnis eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Jeder Wahlberechtigte, der am 42. Tag vor der Wahl (Stichtag) bei der Meldebehörde gemeldet ist, wird von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Deutsche, die außerhalb Deutschlands leben und nicht in Deutschland für eine Wohnung gemeldet sind (Auslandsdeutsche), müssen die Eintragung in ein Wählerverzeichnis beantragen.

Für die richtige Antragstellung sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden, wobei Fall 2 nur dann Anwendung findet, wenn Fall 1 nicht zutrifft.

Fall 1:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben aber nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten und
  • dieser Aufenthalt liegt nicht länger als 25 Jahre zurück (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Bundeswahlgesetz)

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2 zur Bundeswahlordnung.
Den ausgefüllten und handschriftlich unterschriebenen Antrag nach Anlage 2 Bundeswahlordnung können Sie postalisch, per Fax, E-Mail oder sonstiger elektronischer Übermittlung an die zuständige Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde) senden. Er muss bis Fristende (siehe unten) dort eingegangen sein.

Fall 2:

  • Sie sind Deutsche oder Deutscher,
  • leben außerhalb der Bundesrepublik Deutschland,
  • sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht für eine Wohnung gemeldet,
  • haben noch nie oder nur vor Vollendung ihres 14. Lebensjahres mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innegehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten oder dieser Aufenthalt liegt länger als 25 Jahre zurück,
  • Sie sind aber aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar vertraut mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland und von diesen betroffen (§ 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Bundeswahlgesetz)

Nutzen Sie den Antrag nach Anlage 2a zur Bundeswahlordnung.
Dieser Antrag nach Anlage 2a Bundeswahlordnung muss ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben im Original bei der zuständigen Gemeindebehörde (= letzte deutsche Meldegemeinde oder, wenn eine Anmeldung nie bestand, die Gemeinde mit der Sie nach Ihrer Erklärung am engsten verbunden sind; wenn ein solcher Ort nicht festgestellt werden kann, kommt die letzte Heimatgemeinde der Vorfahren in gerader Linie im heutigen Bundesgebiet in Betracht, bei mehreren die des letzten Fortzuges) bis Fristende eingegangen sein; die Übermittlung des Antrags mittels E-Mail oder Telefax genügt nicht. Der Antrag ist ausschließlich per Post an die zuständige Gemeindebehörde zu versenden.

Fristende für die Antragstellung (gilt für beide Fälle):

Im Fall einer vorgezogenen Wahl werden die Fristen durch Rechtsverordnung vom Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt. Der Entwurf der Rechtsverordnung ist hier veröffentlicht: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VI5/vo-fristen-bundeswahlgesetz-21BT.html. Durch diesen Entwurf würde die Frist zur Antragstellung auf Eintragung ins Wählerverzeichnis nicht verändert und würde folglich weiterhin der 21. Tag vor der Wahl bleiben. Dieser würde ausgehend von einem Wahltag am 23. Februar 2025 auf Sonntag, den 2. Februar 2025 fallen.

Neben den obenstehenden Informationen finden Sie zahlreiche weitere Hinweise für Deutsche im Ausland auf der Internetseite der Bundeswahlleiterin.

Briefwahl beantragen

Wer am Wahltag verhindert ist, kann mit der Briefwahl bereits vor dem eigentlichen Wahltag seine Stimme abgeben – bequem von zu Hause oder unterwegs. Wo können die Unterlagen beantragt werden? Welche Fristen gelten?
Alle Informationen zur Briefwahl im Überblick.

Wahlschein bequem per Internet beantragen
Zur Bundestagswahl kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch (z. B. Internet oder per E-Mail) oder durch persönliche Vorsprache bei der Gemeindeverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS sind nicht möglich.

Der Wahlschein kann bequem unter folgendem Link beantragt werden.

Beim Aufrufen des Links gelangen Sie auf ein Erfassungsformular des Rechenzentrums komm.One. Die Daten auf Ihrer Wahlbenachrichtigung müssen Sie in das Antragsformular eintragen. Ihnen stet es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandadresse senden zu lassen. Bitte beachten Sie, die Verzögerung durch die Postzustellung.

Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir unter anderem die Eingabe Ihrer Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem digitalen Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Alternativ können Sie Ihren Wahlschein auch mit dem Mobilgerät über den QR-Code auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung aufrufen. Sie meisten Daten sind hierbei bereits hinterlegt.

Die Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet zur Bearbeitung übertragen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen von uns anschließend durch die Amtsbotin zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an info(@)neckarwestheim.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihre Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnungsanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) angeben. Bei Fragen zum Antragsverfahren wenden Sie sich bitte an das Wahlamt.

Beachten Sie bitte:
Wir erhalten die für die Briefwahlunterlagen notwendigen Stimmzettel erst im Laufe der ersten Februarhälfte 2025 angeliefert, d.h. Sie erhalten daher Ihre Unterlagen erst ab ca. Mitte Februar 2025 zugestellt, auch wenn Sie Ihren Antrag schon deutlich früher gestellt haben. Wir bitten Sie hierfür um Verständnis und bedanken uns jetzt schon für Ihre Geduld.

Unsere Empfehlung: Wegen der sehr kurzen Zeit bis zum Wahltag raten wir Ihnen zu einer möglichst frühzeitigen und elektronischen oder persönlichen Antragstellung.

Achten Sie bitte auf eine möglichst frühzeitige Rückübermittlung Ihres Wahlbriefes bzw. Aufgabe zur Post, insbesondere bei entlegenen Orten. Dies gilt besonders für Wahlbriefe, die im Ausland aufgegeben werden; diese müssen von Ihnen freigemacht und längere Postlaufzeiten berücksichtigt werden. Eine Zustellgarantie gibt es leider nicht.

Damit Ihr Wahlbrief rechtzeitig bis zum Ende der allgemeinen Wahlzeit am 23.02.2025 um 18.00 Uhr bei der Gemeindeverwaltung eingeht, empfehlen wir Ihnen, diesen nach Möglichkeit persönlich abzugeben bzw. in den Briefkasten des Rathauses, Marktplatz 1 in Neckarwestheim einzuwerfen.

Nutzen Sie bei der persönlichen Abholung Ihrer Briefwahlunterlagen mit Wahlschein auch die Möglichkeit, sofort an Ort und Stelle zu wählen. Sprechen Sie uns einfach darauf an.

 

Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen

Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025
sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann?

Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettel-Schablonen an.
Die Stimmzettel-Schablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird – ebenfalls kostenlos – eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist.

Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: Telefonnummer: 0761/36122.

 

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